nach im beruflichen Umgang mit dem Beschwerdeführer nichts zu spüren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, im Arbeitszeugnis auf den Kündigungsgrund hinzuweisen, auch wenn das ausserdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers speziell mit Blick auf die diesbezüglich gelockerten Anforderungen bei Anstellungsverhältnissen in der Probezeit (auch ohne vorgängige Ermahnung) als sachlicher Kündigungsgrund herzuhalten vermochte.