Das Arbeitszeugnis ist jedoch kein Gesinnungszeugnis und darin dürfen deshalb nur problematische, die Eignung für einen Beruf in Frage stellende Charakterzüge angeführt werden, die sich tatsächlich negativ auf das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Dies scheint beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall gewesen zu sein, wird doch sein dienstliches Verhalten im zweitletzten Absatz des für ihn ausgestellten Arbeitszeugnisses (Beschwerdeantwortbeilage 7) durchwegs und ausnehmend positiv gewürdigt. Demnach war sein Verhalten gegenüber Kunden, Teammitgliedern und Vorgesetzten äusserst korrekt, aufgeschlossen, freundlich und sehr hilfsbereit.