der Arbeitszeit und bei der Verrichtung einer dienstlichen Tätigkeit aufgenommen und gepostet worden. Der Aufnahmeort des einen Bildes in der Polizeistation Q. berechtigt für sich genommen nicht zur Annahme, dass es sich bei der Veröffentlichung dieses Bildes um eine dienstliche Verrichtung oder zumindest um ein nicht klar davon abgrenzbares ausserdienstliches Verhalten gehandelt habe, zumal die Polizeistation für die Öffentlichkeit nicht als solche erkennbar ist.