Ob und welches Medienecho die Bilder ausgelöst hätten, wenn sie in die Medien gelangt wären, kann offenbleiben, weil es dazu nach übereinstimmender Parteidarstellung nicht gekommen ist und auch nicht mehr kommen wird, weil der Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben zufolge die Bilder auf Konfrontation hin sofort gelöscht hat. Es wird vom Stadtrat zudem nicht offengelegt, wie und bei welcher Gelegenheit und von wem die Verantwortlichen der Regionalpolizei auf die Bilder aufmerksam gemacht wurden, weshalb sich ein allfälliger Reputationsverlust gegenüber anderen Polizeieinheiten nicht abschätzen lässt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Nennung des Kündigungsgrundes im Ar-