3.2.2.4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Aussenwirkungen der beanstandeten Bilder letztlich effektiv zu gering waren, um dem Ansehen der Polizei im Allgemeinen oder der Regionalpolizei Q. im Speziellen zu schaden. Ob und welches Medienecho die Bilder ausgelöst hätten, wenn sie in die Medien gelangt wären, kann offenbleiben, weil es dazu nach übereinstimmender Parteidarstellung nicht gekommen ist und auch nicht mehr kommen wird, weil der Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben zufolge die Bilder auf Konfrontation hin sofort gelöscht hat.