3.2.2.3. In den Augen des Beschwerdeführers sind die Bilder schon deshalb nicht geeignet, dem öffentlichen Ansehen der Regionalpolizei Q. zu schaden, weil auf Kleidern und Ausrüstungsgegenständen keine Wappen, Paches oder sonstige Hinweise auf ein bestimmtes Polizeikorps auszumachen seien. Jedenfalls habe er keine Uniformteile getragen, die ihn für die Öffentlichkeit und Bürger eindeutig als Polizisten und Angehörigen eines bestimmten Polizeikorps erkennbar machten. Welche konkreten Modelle an Schutzwesten welches Korps verwende, könne bestenfalls ein involvierter Polizist aus demselben Kanton erkennen.