In weniger sensiblen Berufsfeldern werde die Nennung des Kündigungsgrundes, die der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit diene, für den Beschwerdeführer ohnehin keine nachteiligen Folgen im Bewerbungsprozess haben (Duplik, S. 10). Ohne dessen Nennung werde die Wirklichkeit im gesamthaft sehr positiv ausgefallenen Arbeitszeugnis falsch abgebildet (Duplik, S. 11).