Der Vorfall bei der Stadtpolizei R., der zur Nichtverlängerung des dortigen Anstellungsverhältnisses geführt habe, sei zwar anders gelagert gewesen, lasse jedoch ein klares Muster erkennen, nämlich, dass es dem Beschwerdeführer am notwendigen Verständnis für die Polizeiarbeit und an der erforderlichen Sensibilität im Umgang mit sozialen Medien fehle (Duplik, S. 9). In weniger sensiblen Berufsfeldern werde die Nennung des Kündigungsgrundes, die der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit diene, für den Beschwerdeführer ohnehin keine nachteiligen Folgen im Bewerbungsprozess haben (Duplik, S. 10).