Ein derartiges Verständnis des Polizeiberufs habe unter keinen Umständen gebilligt werden können, weshalb die Kündigung des Anstellungsverhältnisses unausweichlich gewesen sei. Der Vorfall bei der Stadtpolizei R., der zur Nichtverlängerung des dortigen Anstellungsverhältnisses geführt habe, sei zwar anders gelagert gewesen, lasse jedoch ein klares Muster erkennen, nämlich, dass es dem Beschwerdeführer am notwendigen Verständnis für die Polizeiarbeit und an der erforderlichen Sensibilität im Umgang mit sozialen Medien fehle (Duplik, S. 9).