Sie hätten das Vertrauen des Stadtrats und des Kommandos der Regionalpolizei in den Beschwerdeführer und dessen Eignung für den Polizeiberuf zutiefst erschüttert. Ein derartiges Verständnis des Polizeiberufs habe unter keinen Umständen gebilligt werden können, weshalb die Kündigung des Anstellungsverhältnisses unausweichlich gewesen sei.