Verantwortlichen der Regionalpolizei Q. seien von einem anderen Polizeikorps auf die Bilder aufmerksam gemacht worden. Aufgrund der Kombination von Räumlichkeit, Schutzweste und persönlichen Gegenständen hätten die Bilder eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können (Duplik, S. 5). Während die vom Beschwerdeführer präsentierten Vergleichsbilder von anderen Polizeiangehörigen auf sozialen Medien (Replik- Beilagen 12 und 13) ein positives, bevölkerungsnahes und erklärendes Bild der Polizei vermittelten, löse das martialische Gehabe des Beschwerdeführers Angst und Schrecken aus.