3.2.2.2. Für den Stadtrat sind diese Fotos geeignet, dem Ansehen der Polizei zu schaden. Es sei nicht deren Bestreben, den Eindruck von Rambos zu erwecken. Dabei habe nicht einmal die Erkennbarkeit (des Beschwerdeführers als Angehöriger des Korps der Regionalpolizei Q.) nach Aussen im Vordergrund gestanden, sondern das stark beschädigte Vertrauen in die Eignung des Beschwerdeführers zum Polizeiberuf und in seine Person (Beschwerdeantwort, S. 5). Bei dem auf dem Polizeiposten aufgenommenen Foto könne ausserdem nicht von einem ausserdienstlichen Ereignis ausgegangen werden.