In der Form haben sie sich eines ihrer Stellung entsprechenden ehrbaren Verhaltens zu erweisen und sich der Polemik, Unsachlichkeit und Diffamierung zu enthalten. Ein Verstoss gegen diese ausserdienstlichen Verhaltenspflichten darf im Arbeitszeugnis vor allem dann genannt werden, wenn dieses Fehlverhalten zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt hat und zum Gesamtbild des Arbeitnehmers beiträgt (Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission PRK 2001-016 vom 31. Mai 2001 i.S. X, Erw. 3c und 4d). Allerdings lagen dem zitierten - 10 -