Bei privatem Fehlverhalten ist zu prüfen, ob es sich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung auswirkt. Die Meinungsäusserungsfreiheit der Bediensteten ist insofern eingeschränkt, als der Inhalt der Äusserung nicht geeignet sein darf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung zu beeinträchtigen. In der Form haben sie sich eines ihrer Stellung entsprechenden ehrbaren Verhaltens zu erweisen und sich der Polemik, Unsachlichkeit und Diffamierung zu enthalten.