Der demokratisch organisierte Rechtstaat ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Tendenzbetrieb. Entsprechend ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit den sich daraus ergebenden ausserdienstlichen Verhaltenspflichten (vgl. dazu hier § 13 des Dienstreglements der Regionalpolizei Q. vom tt.mm.jjjj [Duplik-Beilage 2], wonach die Korpsangehörigen ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen haben, das geeignet ist, dem Ansehen der Polizei zu schaden) nach den für Tendenzbetriebe geltenden Massstäben zu beurteilen. Bei privatem Fehlverhalten ist zu prüfen, ob es sich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung auswirkt.