3) hingewiesen, worin es um einen Beamten ging, der in seiner Freizeit unter einem Pseudonym rassistische Äusserungen ins Internet stellte, die auch negative Auswirkungen auf die Verwaltung bzw. seine Dienststelle hatten (ENZLER, a.a.O., S. 84 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3f). Bei Beschäftigten in Tendenzbetrieben darf das ausserdienstliche Verhalten bereits dann erwähnt werden, wenn es der geistig-ideellen Zielsetzung des Betriebs diametral zuwiderläuft (ENZLER, a.a.O., S. 85).