Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Im Allgemeinen ist bei der Beurteilung, ob sich die Erwähnung ausserdienstlichen Verhaltens ausnahmsweise rechtfertigt, ein sehr strenger Massstab anzulegen, wobei die Anforderungen nicht zuletzt auch vom ausgeübten Beruf des Arbeitnehmers abhängen (ENZLER, a.a.O., S. 84 f., der als Beispiel den Chirurgen erwähnt, der infolge ausserdienstlicher Konsumation von Alkohol während der Arbeit zittrige Hände hat;