330a N 3f). Immerhin dürfen ausserbetriebliche Faktoren dann erwähnt werden, wenn sie in erheblichem Masse störend auf das Arbeitsverhältnis einwirken und die schutzwürdigen Interessen Dritter an der Erwähnung solcher Faktoren die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers überwiegen. In diesem Fall verstösst die Erwähnung ausserdienstlichen Verhaltens weder gegen Art. 328b OR noch gegen das -9-