Das ausserdienstliche Verhalten ist der Privatsphäre des zu qualifizierenden Arbeitnehmers zuzuordnen und somit in aller Regel einer dienstlichen Beurteilung entzogen (ENZLER, a.a.O., S. 84; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3f). Dies gilt nach überwiegender Lehrmeinung selbst dann, wenn ein Vorfall ausserhalb der beruflichen Tätigkeit die Befähigung des Arbeitnehmers beeinflussen könnte (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3f).