Bei der Veröffentlichung der für die Kündigung ursächlichen Bilder mit Schutzweste und Waffengurt in sonst privater Zivilkleidung habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich zudem in der Privatsphäre des Beschwerdeführers, mithin ausserdienstlich abgespielt habe. Für die Leistungen und sein dienstliches Verhalten sei dieser Umstand nicht wesentlich gewesen. Im Dienst habe der Beschwerdeführer ein stets korrektes Verhalten und zufriedenstellende Leistungen gezeigt. Zudem habe er die -7-