Arbeitszeugnisse seien grundsätzlich wohlwollend zu formulieren und dürften das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers weder wesentlich erschweren noch verunmöglichen. Einmalige negative Vorfälle dürften ohnehin nicht erwähnt werden. Ebenso sei es untersagt, private Aktivitäten eines Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis anzuführen.