2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Erwähnung des Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig und aufgrund der Wahrheitspflicht nicht geboten. Gegen den Wunsch des Arbeitnehmers seien Angaben über den Beendigungsgrund nur dann ins Arbeitszeugnis aufzunehmen, wenn die Angaben für die Darstellung des Gesamtbildes notwendig seien. Ausserdienstliche Umstände, die für Leistungen und dienstliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht wesentlich gewesen seien, dürften nicht erwähnt werden. Arbeitszeugnisse seien grundsätzlich wohlwollend zu formulieren und dürften das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers weder wesentlich erschweren noch verunmöglichen.