Der Stadtrat habe dem Beschwerdeführer ein für die kurze Arbeitsdauer sehr umfassendes Vollzeugnis mit Betonung seiner Vorzüge und guten Leistungen ausgestellt, um sein berufliches Fortkommen nicht unnötig zusätzlich zu erschweren. Der Zwischenfall, der zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses geführt habe, werfe jedoch nicht zuletzt wegen der kurzen Beschäftigungsdauer einen grossen Schatten auf das Arbeitsverhältnis. Die Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit verunmöglichten es, diesen Umstand auszuklammern.