Bei Ausstellung eines unvollständigen Vollzeugnisses, das bei der Stellenbewerbung als Leistungsausweis verwendet werde, riskiere der Arbeitgeber gegenüber einem späteren Arbeitgeber haftbar gemacht zu werden. Formulierung und Wortwahl des Arbeitszeugnisses seien dabei dem Arbeitgeber zu überlassen, der nicht verpflichtet sei, eine vom Arbeitnehmer gewünschte Formulierung zu übernehmen. Der Stadtrat habe dem Beschwerdeführer ein für die kurze Arbeitsdauer sehr umfassendes Vollzeugnis mit Betonung seiner Vorzüge und guten Leistungen ausgestellt, um sein berufliches Fortkommen nicht unnötig zusätzlich zu erschweren.