Dazu erwog der Stadtrat, das Arbeitszeugnis solle künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein habe. Ein qualifiziertes Zeugnis dürfe und müsse daher auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für die Gesamtbeurteilung erheblich seien. Bei Ausstellung eines unvollständigen Vollzeugnisses, das bei der Stellenbewerbung als Leistungsausweis verwendet werde, riskiere der Arbeitgeber gegenüber einem späteren Arbeitgeber haftbar gemacht zu werden.