kungsbedürftigen Verfügung (vgl. den Entscheid des Personalrekursgerichts KL.2002.50003 vom 16. April 2003, Erw. I/2a). Folgerichtig wurden die am 29. Januar 2021 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers wie auch der hier angefochtene Entscheid des Stadtrats betreffend Arbeitszeugnis und Auszahlung von Gleit- zeit-, Überstunden- und Ferienguthaben als Beschluss ausgestaltet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, den vorliegenden Rechtsstreit aufgrund des Verfügungscharakters des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.