Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig öffentlichrechtlicher Natur (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Personalreglements der Stadt Q. vom tt.mm.jjjj, Stand: tt.mm.jjjj). In Nachachtung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Personalreglement wurde es durch Anstellungsbeschluss vom 11. November 2020 und dessen Annahme seitens des Beschwerdeführers begründet, beruht mithin nicht auf Vertrag, sondern einer mitwir- -5-