3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein neues Arbeitszeugnis ohne Nennung der Kündigungsbegründung auszustellen; 4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Entscheids zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 beantragte der Stadtrat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 16. August 2022; Duplik vom 31. Oktober 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.