3. Der Feriensaldo von 5 Tagen gilt als während der Freistellungsdauer von 1 Monat bezogen. 4. Am Wortlaut des zugestellten Arbeitszeugnisses wird festgehalten. 5. A. hat weiterhin die Möglichkeit, eine Arbeitsbestätigung zu verlangen. C. 1. Dagegen erhob A. am 9. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid Nr. 53 des Stadtrats Q. vom 1. Februar 2022 sei hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Entscheids aufzuheben; 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Ferienguthaben in Höhe von CHF 1'527.10 dem Beschwerdeführer auszuzahlen;