Gleichzeitig wurde A. per sofort von sämtlichen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Als Kündigungsgrund wurde im Wesentlichen angegeben, dass A. mit auf Instagram veröffentlichten Bildern und dazugehörigen Kommentaren dem Ansehen der Regionalpolizei Q. geschadet und das Vertrauen in seine Eignung für den Polizeiberuf und in seine Person stark beschädigt habe, auch mit Blick auf den Vorfall bei der Stadtpolizei R., aufgrund dessen seine dortige Anstellung nicht verlängert worden sei und mit Abschluss der Ausbildung geendet habe.