2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin, Stadt X., auferlegt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 169.00, gesamthaft Fr. 3'169.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 12 - 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Stadtrat) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst