Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) die Möglichkeit, in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren zu reduzieren. Angesichts des Antrags des DGS rechtfertigt es sich somit, davon Gebrauch zu machen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 1'200.00 festzulegen. Die betreffende Reduktion erfolgt von Amtes wegen und unabhängig vom Verfahrensausgang. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).