In Bezug auf den Verfahrensausgang erscheint es nicht zwingend, dass das DGS die Teilfrage der Gesuchslegitimation bei der Kostenverlegung berücksichtigte. Im Ergebnis wurde eine Kostentragung durch den Kanton verneint und wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat aber gemäss § 22 Abs. 2 des Dekrets über die - 11 -