7. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Sie habe in der wichtigen Teilfrage der Gesuchslegitimation obsiegt und dennoch seien ihr sämtliche Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort insoweit zu, als die Verfahrenskosten deswegen von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'200.00 hätten reduziert werden sollen.