Die Stadt X. war grundsätzlich zuständig, um Notfallmassnahmen für A. zu finanzieren, da dieser hier bewusstlos aufgefunden wurde und über keinen Unterstützungswohnsitz verfügte (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Der Stadtrat X. hat die entstandenen Behandlungskosten der Y. AG übernommen, unabhängig davon, dass deren Gesuch verspätet war und daher kein Rechtsanspruch auf eine Kostenübernahme bestand (vgl. § 9 Abs. 4 SPV). Angesichts des fehlenden Rechtsanspruchs war der Kanton nicht verpflichtet, dafür gestützt auf § 51 Abs. 1 lit. c SPG Ersatz zu leisten.