Entsprechend liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Vorinstanzen annahmen, dass innert der massgebenden 60-tägigen Frist kein Gesuch gestellt wurde. Unter diesen Vorgaben konnte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz diesbezüglich keine detailliertere Entscheidbegründung erwarten und wurde die Begründungspflicht folglich nicht verletzt. 6. Gemäss § 51 Abs. 1 lit. c SPG trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz.