Das Nichteintreten auf eine verspätete Eingabe gilt als blosse Formstrenge und nicht als überspitzter Formalismus (vgl. BGE 142 IV 152, Erw. 4.2; 104 Ia 4; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 28). Entsprechende Fristen rechtfertigen sich insbesondere aufgrund der Rechtssicherheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015, Erw. 2.1). Dies gilt auch für die in § 9 Abs. 3 SPV vorgesehene Frist für Kostenübernahmegesuche. Entsprechend liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Vorinstanzen annahmen, dass innert der massgebenden 60-tägigen Frist kein Gesuch gestellt wurde.