Dem Leistungserbringer bleiben dadurch umfangreiche eigene Recherchen betreffend Unterstützungswohnsitz bzw. Aufenthaltsort erspart. 5. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 17, 28 ff.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 832 f.). Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Sie liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, - 10 -