Bei Notfallpatienten, deren persönlichen Verhältnisse unklar sind (insbesondere betreffend [Unterstützungs-]Wohnsitz, Versicherungsschutz und Bedürftigkeit), steht es dem Leistungserbringer offen, frühzeitig der Gemeinde am letzten ihm bekannten Aufenthaltsort der betroffenen Person (beispielsweise am Ort, wo die Ambulanz die Person aufnahm) ein Kostenübernahmegesuch zu stellen. Falls sich die Gemeinde als unzuständig erachtet, hat sie entsprechend der dargestellten gesetzlichen Regelung die ihres Erachtens zuständige Gemeinde und den Kantonalen Sozialdienst einzuschalten. Dem Leistungserbringer bleiben dadurch umfangreiche eigene Recherchen betreffend