Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SPV).