Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPV). Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Nothilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde (§ 5 Abs. 2 SPV). Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt.