Ergänzend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort (d.h. am Ort der tatsächlichen Anwesenheit, vgl. Art. 11 ZUG) der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPV).