im Weiteren wurde sie an die Amtsschreiberei S. SO verwiesen. Dort sei ihr am 9. März 2018 gesagt worden, man habe die Akten von der Gemeinde noch nicht erhalten und die Klinik solle sich in einem Monat nochmals melden. Am 19. April 2018 habe die Amtsschreiberei S. SO schliesslich mitgeteilt, es lägen keine Daten vor, eventuell sei das Bezirksgericht X. zuständig. Gleichentags habe die Gemeinde R. SO die Auskunft erteilt, dass A. im Jahre 2017 von dort weggezogen und ein weiterer Wohnort unbekannt sei. Die Einwohnerkontrolle X. habe am 23. April 2018 mitgeteilt, dass A. nicht im Kanton Aargau wohnhaft gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 6).