4. 4.1. Im vorliegenden Fall war der Patient am 14. Februar 2018 ins Spital eingetreten und verstarb dort am 20. Februar 2018. Innert der massgebenden -8- 60-tägigen Frist von § 9 Abs. 3 SPV, d.h. bis am 16. April 2018, wurde seitens der Y. Klinik kein formelles Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Ein solches erfolgte erst am 25. Juni 2018 gegenüber dem Kantonalen Sozialdienst (vgl. Vorakten 66 f.). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin betrachtet verschiedene von der Y. Klinik vorgenommene Schritte als Kostenübernahmegesuche. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: