12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) steht der hilfsbedürftigen Person zu und kann einem medizinischen Leistungserbringer im vorliegenden Zusammenhang keinen Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahme verschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 12 BV eine bestehende, direkt und persönlich betreffende Notlage voraus. Einen Anspruch auf eine nachträgliche Nothilfe für in der Vergangenheit liegende Notlagen hat das Bundesgericht demgegenüber bereits mehrfach verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2021 vom 23. September 2022, Erw. 1.3.4 f.).