3.3. An der dargestellten Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erwähnte 60-Tage-Frist. Es steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, im Rahmen einer Lückenfüllung über die naheliegende Analogie zur Befristung in § 9 Abs. 3 SPV hinauszugehen und eine für die Leistungserbringer grosszügigere Regelung betreffend die Kosten der Notfallbehandlung zu treffen. Vielmehr ist dies allenfalls Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;