Das Verwaltungsgericht erwog weiter, gemäss § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SPV müsse die Hilfe suchende Person oder eine bevollmächtigte Person bei Einweisung in ein Spital das Gesuch um Kostengutsprache (bzw. Kostenübernahme) spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einreichen, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich sei. Ausgehend davon, dass gemäss dem Merkblatt "Medizinische Nothilfe/Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden" der SKOS ein Leistungserbringer im Hinblick auf ein in eigenem Namen zu stellendes Kostenübernahmegesuch "sehr rasch"