Gemäss dem Merkblatt können die medizinischen Leistungserbringer in eigenem Namen ein Gesuch um (subsidiäre) Kostengutsprache bzw. um Kostenübernahme für die Notfallbehandlung stellen (Merkblatt, Ziffer 1). In diesem Zusam- -7- menhang hat der medizinische Leistungserbringer "sehr rasch" mit den zuständigen Sozialhilfeorganen Kontakt aufzunehmen (Merkblatt, Ziffer 3.1). Zur Geltendmachung seiner Forderung muss der Leistungserbringer nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um seine Forderung anderweitig zu decken (Merkblatt, Ziffer 3.4 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5).