Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 15. Juli 2021, dies hätte im Grundsatz zur Folge, dass der medizinische Leistungserbringer bei Uneinbringlichkeit der Forderung (allenfalls kann sie namentlich bei einer Unfall-, Kranken- oder Reiseversicherung oder bei den Erben geltend gemacht werden) die ihm entstandenen Kosten selber tragen müsste. Ein derartiges Resultat erscheine jedoch sachlich derart unbefriedigend, dass von einer Gesetzeslücke auszugehen und diese im Rahmen der Rechtsanwendung zu füllen sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5 mit Verweis auf ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX