3.2. Für den Fall, dass eine hilfsbedürftige Person nach erfolgter notfallmässiger Spitalbehandlung und vor Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache verstirbt, sieht das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung vor. Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 15. Juli 2021, dies hätte im Grundsatz zur Folge, dass der medizinische Leistungserbringer bei Uneinbringlichkeit der Forderung (allenfalls kann sie namentlich bei einer Unfall-, Kranken- oder Reiseversicherung oder bei den Erben geltend gemacht werden) die ihm entstandenen Kosten selber tragen müsste.